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Praxisassistenz in Grundversorgerpraxen

Weiterbildung für AssistenzärztInnen in Grundversorgerpraxen und
Kinder-/Jugendpsychiatriepraxen

Hausarztpraxen sowie Kinder- und Jugendpraxen sind in der Regel die erste ärztliche Anlaufstelle für medizinische Probleme. Aufgrund des breiten medizinischen Aufgabenbereichs müssen sie deshalb über ganz spezifische Problemlösefähigkeiten verfügen.

Das Programm «Weiterbildung in Hausarztpraxen (Praxisassistenz)» ermöglicht es Assistenzärztinnen und -ärzten, die spezifischen Fähigkeiten direkt vor Ort in der Hausarztpraxis zu erwerben. Der Kanton Aargau finanziert dabei bei einem Anstellungsvertrag in einem anerkannten Spital 75% des Brutto-Gesamtlohnes für die Weiterbildungsperiode.

Gesuchsformular (bitte nur mit digit. Informationen ausgefüllt einreichen)
Lehrpraktikerkurs der Stiftung WHM

Voraussetzungen für Lehrpraktiker der Praxis:

  • Anerkannte Lehrpraxis Kategorie III der FMH  in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin. Link: SIWF Register
  • Absolvierung des Lehrpraktikerkurses der Stiftung WHM (Weiterbildung in Hausarztmedizin)
  • Facharzttitel der entsprechenden Weiterbildung
  • Mitgliedschaft beim Aargauischen Ärzteverband
  • Um den administrative Aufwand für die Lehrpraxen so tief wie möglich zu halten läuft der Arbeitsvertrag über das Spital weiter, ebenso alle Sozialversicherungen (Ausnahme Berufshaftpflicht!). Damit braucht der Lehrpraktiker nur noch das Finanzierungsgesuch zu unterschreiben und beim DGS die Assistentenbewilligung einzuholen.
  • Die Lehrpraxis stellt am Schluss der Weiterbildungsperiode/Praxisassistenz ein SIWF-Zeugnis aus.
  • Die Lehrpraxis und Assistenzärztin/Assistenzarzt nehmen an der von der Stiftung WHM koordinierten Schlussevaluation der Praxisassistenz teil.
  • Die Lehrpraxis und Assistenzärztin/Assistenzarzt erklären sich auf Anfrage bereit, nach Möglichkeit am von der Stiftung WHM organisierten Lehrpraktikerkurs als Referentenpaar zur Verfügung zu stehen.
  • Es bietet sich für den Lehrpraktiker an, die Durchführung eines „Schnupper-Arbeitstags“ mit dem interessierten Assistenzarzt zu absolvieren. Bei dieser Gelegenheit sollen die konkreten Bedingungen der Zusammenarbeit mündlich geklärt werden und danach idealerweise in einem Protokoll festgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Lehrpraktiker Kenntnis haben über die  Eckwerte des Anstellungsvertrages zwischen Spital und Assistenzarzt / Assistenzärztin.

Voraussetzungen für die AssistenzärztInnen:

  • Inhaber eines eidgenössischen oder eines eidgenössisch anerkannten Arztdiploms. KandidatInnen mit ausländischem Diplom erbringen grundsätzlich den Nachweis von mindestens 2 Jahren Weiterbildung an einer Schweizer Weiterbildungsstätte.
  • Sprachkompetenz C1.
  • Vorliegen einer separaten gesundheitspolizeilichen Assistentenbewilligung für jede Assistentin/jeden Assistenten. Voraussetzung ist das Vorliegen eines schweizerischen oder eines MEBEKO-anerkannten ausländischen Arztdiploms. Die MEBEKO-Registrierung von nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen ist nicht ausreichend. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Assistentenbewilligung vorliegt. Link: Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau.
  • Die Lehrpraxis und Assistenzärztin/Assistenzarzt erklären sich auf Anfrage bereit, nach Möglichkeit am von der Stiftung WHM organisierten Lehrpraktikerkurs als Referentenpaar zur Verfügung zu stehen.